Allgemeine Regelungen
Seven.One Entertainment Group (nachfolgend "Seven.One Entertainment" genannt) ist ein konzernrechtlich verbundenes Unternehmen der ProSiebenSat.1 Media SE, die Presselounges der Fernsehsender SAT.1, ProSieben, Kabel Eins, sixx, SAT.1 GOLD, ProSieben MAXX, Kabel Eins Doku, PULS 4, ATV, ATV2, Puls 8, SAT.1 emotions, ProSieben FUN und Kabel Eins CLASSICS (nachfolgend „Sender“) betreibt. Die ANB gelten für Personen, die Zugriff auf die Presselounge und Nutzung der Materialien haben wollen („Nutzer“). Für die Nutzung jedes einzelnen Angebots gelten die nachfolgend aufgeführten Regelungen.
1. Geltungsbereich
1.1 Die nachfolgenden Bestimmungen regeln, unter welchen Bedingungen das Bild- und Textmaterial sowie sonstige Materialien und Informationen, welche in den Online-Presselounges der Sender oder – nach entsprechender Vereinbarung – auf anderem Weg digital zur Verfügung gestellt werden, (nachfolgend „Pressematerial“) genutzt werden dürfen.
1.2 Der Nutzer wird im Rahmen des Registrierungsprozesses aufgefordert, diesen ANB zuzustimmen. Lehnt der Nutzer dies ab, ist er nicht berechtigt, die Presselounge zu nutzen.
1.3 Allgemeine Geschäftsbedingungen des Nutzers werden auch dann nicht anerkannt, wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen worden ist. Die Bereitstellung des Pressematerials erfolgt ausschließlich nach Maßgabe dieser ANB.
1.4 Zum Zugriff auf die Presselounge und zur Nutzung der Pressematerialien sind ausschließlich folgende Personen berechtigt:
- Journalisten (hierzu zählen auch Blogger und Sonstige) sowie Angestellte von Medien-Unternehmen, welche das Pressematerial ausschließlich zum Zwecke ihrer gewerblichen oder ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit nutzen,
- redaktionelle Mitarbeiter von Unternehmen, welche die Sender verbreiten,
- Dienstleister von Medienunternehmen, soweit die Weitergabe des Materials von Seven.One Entertainment nach Maßgabe von Ziffer 4.3 gestattet ist,
jeweils soweit der Zugriff und die Nutzung für deren konkrete Arbeit zweckdienlich sind (nachfolgend auch „Berechtigte“).
1.5 Soweit der Berechtigte über eine technische Schnittstelle (FTP, SFTP etc.) automatisiert auf das Pressematerial zugreifen möchte, muss er eine entsprechende Anfrage an ProgramDataServices_Support@prosiebensat1.com richten.
2. Registrierung
2.1 Voraussetzung für Zugang und Nutzung der Presselounge ist die vollständige Registrierung des Nutzers. Der Nutzer ist verpflichtet, seine bei der Registrierung abgefragten Daten wahrheitsgemäß anzugeben sowie seine Legitimation wahrheitsgemäß zu belegen.
2.2 Anhand der bei der Registrierung angegebenen Daten prüft Seven.One Entertainment die Berechtigung des Nutzers nach freiem Ermessen. Erst mit ausdrücklicher Bestätigung durch Seven.One Entertainment kommt zwischen dem Nutzer und Seven.One Entertainment ein Nutzungsvertrag zu Stande.
2.3 Der Nutzer ist verpflichtet, Seven.One Entertainment etwaige Änderungen hinsichtlich der im Rahmen der Registrierung angegebenen Daten (z.B. Änderung des Arbeitgebers, des beruflichen Status etc.) unverzüglich in Textform (E-Mail genügt) mitzuteilen.
3. Nutzer-Account und Passwort
3.1 Der Nutzer erhält von Seven.One Entertainment für den Zugang zur Presselounge ein persönliches, passwortgeschütztes Login mit individuellen Zugriffsrechten. Der Nutzer darf nur unter Verwendung des ihm zugeteilten persönlichen Logins eine Verbindung zur Presselounge herstellen. Dritten darf das Passwort weder überlassen noch zugänglich gemacht werden. Dies gilt nur insoweit nicht, wie Seven.One Entertainment die Weitergabe auf Anfrage ausdrücklich gestattet.
3.2 Die elektronische Freischaltung für die Presselounge und die Bereitstellung des persönlichen Passwortes dürfen in keinem Fall als Gestattung zur Nutzung des Materials in anderer Weise als der hier beschriebenen verstanden werden, selbst wenn der Nutzer in seinem Antrag eine weitergehende Nutzungsabsicht angegeben hat.
3.3 Der Nutzer ist verpflichtet, sein Passwort regelmäßig zu ändern und hierbei jeweils ein sicheres Passwort zu wählen, das aus Groß- und Kleinbuchstaben sowie Sonderzeichen und Ziffern bestehen sowie mindestens 6 Zeichen lang sein muss.
3.4 Seven.One Entertainment ist zur Löschung des Nutzer-Accounts berechtigt, wenn der Nutzer ein Jahr lang nicht mehr auf die Presselounge zugegriffen hat.
4. Nutzung von Pressematerial
4.1 Unter der Bedingung von Ziffer 4.2 wird den Berechtigten an dem Pressematerial für die Nutzung innerhalb der jeweiligen Lizenzzeit gemäß Ziffer 4.4 das Recht eingeräumt, das Pressematerial zum Zwecke der Programmankündigung und/oder der redaktionellen Berichterstattung im Zusammenhang mit den Sendern und deren Programm in allen geeigneten, deutschsprachigen Medien in Deutschland, Österreich und/oder der Schweiz zu veröffentlichen. Dieses Nutzungsrecht ist nicht-exklusiv und nicht-übertragbar.
Hinsichtlich der Nutzungsrechte für EPGs gelten zusätzlich die Einschränkungen von Ziffer 7.
Für die Online-Nutzung von Bildern gilt einschränkend: Bilder dürfen nicht in einer Bildqualität von mehr als 72 dpi auf Online-Plattformen genutzt werden und müssen gegen Download und sonstige Nutzung von Dritten durch geeignete technische Maßnahmen geschützt werden. Der Nutzer ist berechtigt, die Bildqualität von hochauflösenden Bildern zu diesem Zweck entsprechend zu bearbeiten.
Soweit der Berechtigte das Pressematerial anderweitig verwenden will, ist dies nur nach entsprechender Freigabe durch Seven.One Entertainment in Textform zulässig.
4.2 Der Rechteeinräumung gemäß Ziffer 4.1 steht unter der Bedingung,
- dass der Nutzer Berechtigter im Sinne dieser ANB ist und das Pressematerial ausschließlich zum Zwecke seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit nutzen wird;
- dass der Nutzer die in diesen ANB festgelegten Einschränkungen und Pflichten beachtet;
- dass die Verwendung sämtlichen Pressematerials stets im inhaltlichen Zusammenhang mit der Auswertung des jeweiligen Programms auf den Sendern steht;
- dass der Nutzer bei jeder Nutzung von Bildern die Nennungsverpflichtungen, die in den IPTC-Daten im Feld "Copyright" eingetragen sind, unverändert, vollständig und entsprechend den jeweiligen Vorgaben übernimmt; und
- dass der Nutzer die besonderen Rechteeinschränkungen beachtet, die für das jeweilige Pressematerial in der Presselounge in den IPTC-Daten der Bilder im Feld "Instructions" angezeigt werden.
4.3 Weitere Rechte werden nicht übertragen. Der Nutzer ist damit unter anderem nicht berechtigt:
Bildmaterial (einschließlich Logos) zu bearbeiten und zu verändern (z.B. durch technische Verfahren), Pressematerial an Dritte weiterzugeben, es sei denn, Seven.One Entertainment hat die Weitergabe vorab in Textform freigegeben, wobei gilt:
(a) eine Freigabe berechtigt den Dritten, das Pressematerial ausschließlich im gemäß dieser ANB zulässigen Rahmen zu nutzen, (b) die Freigabe kann jederzeit widerrufen werden;
das Pressematerial mit Werbung zu verbinden und/oder Werbung ein- oder anzufügen;
Bilder zum Zweck der Erstellung von Slide-Shows o.ä. aneinanderzureihen, zusammenzulegen und/oder zu koppeln;
Pressematerial zu anderen Zwecken zu verwenden als zur Programmankündigung und/oder der redaktionellen Berichterstattung im Zusammenhang mit den Sendern und deren Programm.
4.4 Die Lizenzzeit, innerhalb derer der Nutzer das Pressematerial nach Maßgabe dieser ANB nutzen darf, beginnt und endet wie folgt:
Die Lizenzzeit beginnt
- für die Veröffentlichung des Pressematerials in Printmedien, welche einen Programmvorlauf von maximal vier Wochen abbilden: fünf Wochen vor TV-Ausstrahlung des jeweiligen Programms;
- für die Veröffentlichung des Pressematerials in sonstigen Medien (z.B. TV-, Online- und Mobile-Plattformen, TV-, Online- und Mobile-EPGs): drei Wochen vor TV-Ausstrahlung des jeweiligen Programms.
Die Lizenzzeit endet mit Ende der TV-Ausstrahlung des jeweiligen Programms auf den -Sendern oder der auf die TV-Ausstrahlung anschließende sog. CatchUp-Auswertung auf verbundenen Plattformen (falls eine solche stattfindet), spätestens jedoch sechs (6) Monate nach Download durch den Nutzer. Dies gilt dann nicht, soweit in der Presselounge oder in den IPTC Daten eine abweichende Lizenzzeit hinterlegt ist. Mit Ende der Lizenzzeit ist die Nutzung (Verbreitung, Zurverfügungstellung, usw.) des Pressematerials unverzüglich einzustellen. Das Pressematerial ist in diesem Fall von sämtlichen Websites, Social Media Accounts und sämtlichen anderen Plattformen, Medien und Datenträgern zu entfernen.
4.5 Der Nutzer ist verpflichtet, die Persönlichkeitsrechte der im Pressematerial abgebildeten und/oder erwähnten Personen zu wahren, und darf Pressematerial nicht in sinnentfremdender oder rechtsverletzender Weise nutzen.
5. Entgeltlichkeit
Für die Nutzung im Rahmen von EPGs (wie in Ziffer 7 definiert) hat der Nutzer entsprechend Ziffer 7 ein Entgelt zu entrichten. In allen anderen Medien darf der Nutzer das Pressematerial bis auf Weiteres unentgeltlich nutzen. Seven.One Entertainment behält sich vor, in Zukunft auch für weitere Nutzungen ein Entgelt zu verlangen.
6. Presseaussand
Dem Nutzer steht es frei, bei der Registrierung Presseaussendungen, wie z.B. Newsletter, der Presselounge zu verschiedenen Themenbereichen zu abonnieren.
Seven.One Entertainment steuert die Presseaussendungen über die Kontaktdatenbank "MyConvento" aus. Mit dem Abonnement des Presseaussands bestätigt der Nutzer, dass neben der Seven.One Entertainment auch ProSiebenSat.1 Media SE auf die Angaben des Nutzers zugreifen und ihm Presseaussendungen zusenden darf. Der Nutzer kann jederzeit in seinem Benutzerkonto der Presselounge diese Presseaussendungen per Opt-Out-Link verwalten, ergänzen oder eine gegebene Zustimmung entziehen.
Die Regelungen dieser ANB finden auf sämtliches Material, das über die Presseaussendungen zur Verfügung gestellt wurde, ebenfalls Anwendung.
7. Besondere Bestimmungen für EPGs
7.1 Ein "Electronic Program Guide" (Elektronischer Programmführer; im Folgenden „EPG“) im Sinne dieser ANB ist jede elektronisch realisierte Darstellung des vergangenen, aktuellen und zukünftigen Fernsehprogramms, unabhängig von der Form der Darstellung (Tabelle, Datenbank o.ä.) und unabhängig von der für die Darstellung verwendeten Technik (Internet, Set-Top-Box, Fernsehgerät, Mobile Devices o.ä.) sowie sämtliche sonstige elektronische Programmführer, Navigatoren, Basisnavigatoren oder vergleichbare Angebote (gemeinsam im Folgenden „EPG“). Benutzeroberflächen im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 15 MStV werden ebenfalls als EPG in Sinne dieser ANB verstanden. Die Rechte zur Nutzung des Materials in EPGs werden den Berechtigten als einfaches, nicht übertragbares Nutzungsrecht von der Corint Media GmbH („Corint Media“), Lennéstraße 5, 10785 Berlin (https://www.corint-media.com/ ) eingeräumt und nicht von Seven.One Entertainment direkt.
7.2 Die Berechtigten sind verpflichtet, einen Vertrag mit der Corint Media über die Einräumung des einfachen, inhaltlich beschränkten, nicht übertragbaren Nutzungsrechts sowie die Zahlung einer angemessenen Vergütung für die elektronische Nutzung des Materials in EPGs zu schließen. Die Einräumung der genannten Rechte steht unter der aufschiebenden Bedingung der Zahlung einer angemessenen Vergütung des Berechtigten an die Corint Media. Ausgenommen hiervon sind Berechtigte, die als Dienstleister tätig werden, soweit diese Berechtigte als Dienstleister versichern, dass das Unternehmen, für welches der jeweilige Berechtigte als Dienstleister tätig ist, einen Vertrag mit der Corint Media abgeschlossen hat. Im Zweifelsfall hat der Berechtigte Seven.One Entertainment dies durch Nennung des beauftragenden Unternehmens nachzuweisen.
7.3 Nach der TV-Ausstrahlung der mit dem Nutzungsmaterial aus der Presselounge im EPG bekanntgegebenen Sendung und deren Catch-Up-Auswertung ist die Verfügbarkeit des Materials unverzüglich zu beenden, d.h. das Material ist insbesondere von der Webseite, IT-Plattform oder sonstigen für die Erstellung des EPG verwendeten technischen Einrichtung des Nutzers zu entfernen.
7.4 Die Darstellung des Materials aus der Presselounge im EPG in Verbindung mit werbenden Inhalten ist grundsätzlich nicht gestattet. Der EPG muss werbefrei sein. Werbefrei bedeutet, dass keine Werbung, gleich welcher Form und Art, enthalten sein darf, solange ein unmittelbarer Programmbezug zu einem einzelnen Programm oder den Programmen der Seven.One Entertainment besteht. Programmbezug bedeutet, dass auf einer Seite des EPGs nur ein Programm oder nur die gesamten Programme der als Vollbild, in Teilen oder skaliert gezeigt oder die Namen oder Logos der Rundfunkveranstalter oder deren Programme oder Programmbeiträge genannt werden. Kein Programmbezug und somit erlaubte Werbung liegt hingegen vor, soweit das Material von Seven.One Entertainment als Bestandteil einer Gesamtdarstellung oder Übersicht verwendet wird und nicht lediglich Seven.One Entertainment-Programme dargestellt werden. Die Nennung von geschäftlichen Bezeichnungen, Marken und Markenzeichen des EPG-Veranstalters, d.h. des Berechtigten im EPG gilt nicht als Werbung. Werbung ist also nur zulässig, soweit es sich um eine überblickartige Gesamtdarstellung der verschiedenen Programme handelt.
7.5 EPG-Veranstalter haben den chancengleichen, angemessenen und diskriminierungsfreien Zugang aller Programme und Dienste („Angebote“) zum EPG zu gewährleisten. Für einen chancengleichen, angemessenen und diskriminierungsfreien Zugang der Programme über einen EPG ist es i.d.R. erforderlich, dass:
(i) alle Angebote in gleicher Art dargestellt werden, d.h. Angebote gleich welcher Art werden gegenüber anderen Angeboten weder bevorzugt noch benachteiligt;
(ii) keine Zahlung oder Entgegennahme von Vermögenswerten oder anderen Vorteilen, gleich welcher Art, für die Aufnahme von Angeboten in einen EPG oder für die Darstellung der Angebote und ihrer Anbieter in einer wie auch immer gearteten hervorgehobenen Stellung erfolgt;
(iii) der EPG den automatischen Einstieg in das zuletzt genutzte Angebot beim Einschalten des Endgerätes gewährleistet;
(iv) der EPG das unmittelbare Einschalten und das direkte Erreichen der einzelnen Angebote und Programmbouquets, einschließlich bouquet-eigener elektronischer Programmführer, nach dem Stand der Technik ermöglicht;
(v) der EPG den Zugang zu den Programmbouquets und den Genre-Rubriken auch über die jeweiligen Angebote gewährleistet. Die Angebote sollen dabei aus der Bouquetdarstellung direkt erreichbar sein. Die Zuordnung von Angeboten zu Bouquets und Genre-Rubriken obliegt dem Programmveranstalter, d.h. Seven.One Entertainment;
(vi) der EPG die Erstellung einer Favoritenliste nach dem Ermessen der Fernsehzuschauer ermöglicht;
(vii) der EPG die Angebote in den Einstiegsmenüs und Leitseiten gleichberechtigt darstellt;
(viii) der EPG mit einem Angebot verknüpfte Begleitdienste (wie Teletext oder Mehrkanalton) bei der Auflistung zusammen mit dem Angebot darstellt;
(ix) die Angebote in den EPGs nicht mit angebotsfremden Inhalten (wie On-Screen) überlagert werden;
(x) die Programm- und Bilddaten auf dem aktuellen Stand gehalten werden;
(xi) die Reihenfolge der Angebote in dem EPG nach der Marktakzeptanz der Angebote und der Gewohnheiten der Fernsehzuschauer bzw. EPG-Nutzer (d.h. ARD=1; ZDF=2 usw.) erfolgt. Daraus ergibt sich die folgende Reihenfolge, unterteilt nach Angebotsarten:
(a) Free-TV-Angebote: Auflistung aller frei empfangbaren Angebote nach den entsprechenden Marktanteilen (Zusch. ab 3 Jahren) nach dem jeweiligen Jahresdurchschnitt der GfK (siehe Senderliste Free-TV) bzw. in Österreich nach der AGTT;
(b) Free-TV-Programmbouquets: Auflistung aller frei empfangbaren Programmbouquets nach Marktanteilen (Zusch. ab 3 Jahren) im jeweiligen Jahresdurchschnitt der GfK/AGTT, der in einem Programmbouquet zusammengefassten Angebote;
(c) Pay-TV/Bezahlfernsehen: Auflistung der empfangbaren Angebote nach Anzahl der Abonnenten im jeweiligen Jahresdurchschnitt (von einem unabhängigen Dritten zu ermitteln);
(d) Video-on-Demand/Abrufdienste: Auflistung der empfangbaren Angebote nach Anzahl der Einzelabrufe im Jahresdurchschnitt (von einem unabhängigen Dritten zu ermitteln);
(e) Programmunabhängige Zusatzdienste: Auflistung der multimedialen und interaktiven Zusatzdienste, die nicht einzelnen Programmen oder Programmbouquets zugeordnet sind;
(f) Andere Angebote: Auflistung aller anderen Angebote in alphabetischer Reihenfolge.
(g) Soweit technisch möglich, werden die Listungen in den einzelnen Rubriken von den Anbietern der Navigationssysteme alle zwei Jahre auf der Basis der für die Programme veröffentlichten Marktakzeptanzdaten (Free-TV-Angebote: GfK/AGTT, Zusch. ab 3 Jahre) aktualisiert.
7.8 Soweit die Regelungen in Ziffer 7.1 der ANB die Rechteeinräumung durch die Corint Media betreffen, gelten diese nicht für das Free-TV-Programm Puls 8 sowie die Pay-TV-Programme SAT.1 emotions, ProSieben FUN, Kabel Eins CLASSICS. Die Rechte für die vorgenannten Inhalte werden den Berechtigten direkt vom jeweiligen Sendeunternehmen eingeräumt. Für den Erwerb der EPG-Nutzungsrechte an diesen Inhalten gilt Ziffer 4.1 und 4.2 dieser ANB entsprechend. Nur wenn alle Voraussetzungen gem. Ziffer 4.1 und 4.2 dieser ANB erfüllt sind, werden dem Berechtigten die EPG-Nutzungsrechte von dem jeweiligen Anbieter eingeräumt.
8. Haftung
8.1 Für Schäden des Nutzers, gleich woraus diese resultieren, haftet die Seven.One Entertainment nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ihrer gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen. Die gilt entsprechend im Falle der Verletzung vor- oder nebenvertraglicher Pflichten sowie unerlaubter Handlung. Gleiches gilt bei der Verletzung der Pflichten aus dem Produkthaftungsgesetzes.
8.2 Im Übrigen haftet Seven.One Entertainment für leicht fahrlässig verursachte Schäden nur bei der Verletzung wesentlicher Pflichten aus dem Schuldverhältnis (d.h. solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung überhaupt erst ermöglicht, deren Nichterfüllung den Zweck des Vertrages gefährden würde und auf deren Einhaltung der Nutzer regelmäßig vertraut, sog. Kardinals- bzw. wesentliche Vertragspflichten). In diesem Fall ist die Haftung für jeden Schadensfall auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt.
8.3 Vorstehende Haftungsbeschränkung gilt für die persönliche Haftung von Vertretern, Angestellten und Erfüllungsgehilfen von Seven.One Entertainment entsprechend.
8.4 Seven.One Entertainment weist den Nutzer darauf hin, dass aufgrund von Wartungsarbeiten an den Internetdatenbanken von Seven.One Entertainment die Erreichbarkeit der Presselounge-Webseite zeitweise nur eingeschränkt oder gar nicht gewährleistet sein kann. Im Übrigen haftet Seven.One Entertainment nicht für Störungen der Qualität und/oder Unterbrechungen des Zugangs zur Presselounge aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund von Ereignissen, die Seven.One Entertainment nicht zu vertreten hat, insbesondere für den Ausfall von Kommunikationsnetzen und Gateways. Seven.One Entertainment übernimmt keine Gewähr dafür, dass die Presselounge unterbrechungs- und fehlerfrei funktioniert und dass etwaige Fehler korrigiert werden
8.5 Ungeachtet der vorstehenden Regelungen haftet Seven.One Entertainment keinesfalls für die Art und Weise der Nutzung des Materials durch den Nutzer.
8.6 Der Nutzer haftet für jede Nutzung, die diesen ANB, den vorgegebenen Rechteeinschränkungen, Rechten Dritter und/oder anwendbarem Recht widerspricht. Werden aufgrund der schuldhaft vertragswidrigen Nutzung des Materials durch den Nutzer Rechte Dritter verletzt, so haftet hierfür allein der Nutzer, welcher Seven.One Entertainment von allen Ansprüchen Dritter, einschließlich der notwendigen Rechtsverfolgungskosten, vollumfänglich freizustellen hat.
8.4 Seven.One Entertainment ist berechtigt, dem Nutzer die Zugangsberechtigung jederzeit mit sofortiger Wirkung zu entziehen und somit die Nutzung des Angebots zu verweigern, wenn
der Nutzer gegen die Verpflichtungen aus diesen ANB verstößt
oder das Material in einer Weise nutzt, die ihm nicht ausdrücklich nach Maßgabe dieser ANB gestattet ist.
Weitere Rechte bleiben hiervon unberührt.
9. Datenschutz
Seven.One Entertainment achtet die gesetzlichen Bestimmungen zum Datenschutz. In diesem Zusammenhang wird auf die Allgemeine Datenschutzbestimmung verwiesen.
10. Änderungsvorbehalt
10.1 Seven.One Entertainment behält sich das Recht vor, den Leistungsumfang der Presselounge (oder einzelne Funktionen) jederzeit mit Wirkung für die Zukunft zu ändern, wenn dies durch triftige Gründe erforderlich wird, die Nutzer durch die Änderung objektiv nicht wesentlich schlechter gestellt werden und die Änderung für die Nutzer zumutbar ist. Als triftiger Grund gelten z.B. die Anpassung des Angebots an technische Neuerungen. Zumutbar sind insbesondere solche Änderungen, die die Interessen der Nutzer nicht wesentlich beeinträchtigen oder keine wesentliche Einschränkung des Nutzungsumfangs zur Folge haben, z.B. die Erweiterung um zusätzliche Funktionen oder Änderungen im Registrierungsprozess. Seven.One Entertainment behält sich außerdem das Recht vor, die Presselounge (oder einzelne Funktionen) einzustellen, z.B. aus rechtlichen oder technischen Gründen. Hierüber wird Seven.One Entertainment die Nutzer mit angemessener Frist informieren.
10.2 Über Änderungen dieser ANB und/oder des Leistungsumfangs über Ziffer 10.1 hinaus wird Seven.One Entertainment die Nutzer mit angemessener Vorlaufzeit informieren. Soweit Änderungen über Ziffer 10.1 hinaus nicht wesentliche Vertragsbestimmungen betreffen, gilt die Zustimmung des jeweiligen Nutzers zur Änderung dieser ANB als erteilt, sofern er der Änderung nicht binnen 4 (vier) Wochen nach Zugang der Änderungsmitteilung schriftlich widerspricht. Seven.One Entertainment verpflichtet sich, die Nutzer mit der Änderungsmitteilung auf die jeweiligen Änderungen ausdrücklich unter Zusendung der geänderten ANB und die Folgen eines unterlassenen Widerspruchs hinzuweisen. Im Übrigen behält sich Seven.One Entertainment Änderungen dieser ANB vor, soweit diese erforderlich sind, um nach Abschluss des Registrierungsvertrages entstandene Äquivalenzstörungen auszugleichen oder Regelungslücken zu füllen oder Gesetzesänderungen, Änderungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung oder geänderter Marktgegebenheiten umzusetzen.
11. Schlussbestimmungen
11.1 Die Rechtsbeziehung zwischen Seven.One Entertainment und dem Nutzer unterliegt ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und der Regelungen des Internationalen Privatrechts.
11.2 Als Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand wird München vereinbart, vorbehaltlich zwingender abweichender gesetzlicher Gerichtsstände.